Der Verein Freies Radio B138 - Verein zur Förderung freier, nichtkommerzieller Radioprojekte im Kremstal:
Präambel
Das Redaktionsstatut von Radio B138 garantiert die Unabhängigkeit der redaktionellen MitarbeiterInnen gemäß § 21 PrR-G. Grundlage des Redaktionsstatutes ist das Programmkonzept von Radio B138.
§1
HerausgeberIn des Radio Betriebes ist der Verein freies Radio B138.
§2
Radio B138 verpflichtet sich zu einem umfassenden Programm, das im starken regionalen Bezug zur Region Kirchdorf steht und als Schwerpunkt die Ausbildung von Radiointeressierten hat.
§3
Inhalte aus den Bereichen Kultur, Soziales, Politik, Migration, Bildung und Wissen mit regionalem Bezug sollen bereitgestellt und reflektiert und so das Radio als Diskussions- und Präsentationsplattform etabliert werden.
§4
Ziel von Radio B138 ist es, Meinungsvielfalt zu garantieren, und diese unter einem pluralistischen Aspekt zu verhandeln. Die Pluralität nach innen wird durch einen fluktuierenden Wechsel bei den ProgrammmacherInnen garantiert. Die Selbstreflexion und die kontinuierliche Einbindung neuer MitarbeiterInnen garantieren permanenten Austausch und eine sich stets erneuernde Meinungsvielfalt.
§5
Alle Programmelemente sind im Sinn der österreichischen Bundesverfassung und im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu gestalten. Die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information ist nur insoweit beschränkt als dies die geltenden Gesetze vorsehen.
§6
Für die Programmarbeit von Radio B138 sind die geltenden Bestimmungen des Mediengesetzes, des Privatradiogesetzes oder andere gesetzliche Bestimmungen gültig.
§7
Bei der Sendungsgestaltung ist insbesondere der §16 Pr-G Abs. 3-4 des Privatradiogesetzes zu beachten, demzufolge Sendungen keine pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalte haben dürfen sowie im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen und nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufstacheln dürfen. Ein Grundsatz bei der Sendegestaltung ist es, niemand auf Grund seiner Herkunft oder seines Geschlechtes zu diskriminieren.
§8
Bei der Programmgestaltung ist vor allem darauf zu achten, dass in jedem Fall die Würde des Menschen gewahrt bleibt, dass die Privatsphäre des einzelnen nicht verletzt und dass generell dem Gebot fairer Vorgangsweisen entsprochen wird.
§9
Berichte und Informationen sind mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Es gelten die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit.
§10
Die Sendungen von Radio B138 entsprechen dem Grundsatz der Nichtkommerzialität. Kommerzielle Werbung für Produkte und / oder wahlwerbende Gruppen sowie in Österreich offiziell anerkannte religiöse Glaubensgemeinschaften ist unzulässig. Namensnennungen von Firmen oder bestimmten Produkten sind zu vermeiden.
§11
Die Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben wird von Radio B138 zugesichert.